erstellt am 24. Juli 2000 um 23:00 Uhr
Das kans nicht sein-Schreibt diesen Gemeindedirektor mal:Postzustellung
Diensthasusbebäude Rathaus
Am Kirchplatz 15 ,26219 Bösel
telefax:04494/8910
telefon 04494/89-0
Durchwahl 89-17 Bearbeiter Herr Ruden Bösel 17.7.2000
Haltung von Hunden
hier:Anordnung eines Leinen - und Maulkorbzwanges
Sehr geehrter ............
Für die von ihnen gehaltenen Hunde der Rasse Rottweiler ordne ichgemäss §11 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) folgendes an
Ausserhalb ihrer Privatwohnung bzw.eines ausbruchsicheren Grundstückes sind die vo ihnen gehaltenen
1. an einer 1.20 lagen Leine zu führen
2. als Halsband ist ein Stahlkettenhalsband mit sogenannter Würgefunktion zu verweden wobei dieses beim Führen ausnahmlos in der Würgefunktion zu nutzen ist
3. hat einen Maulkorb zu tragen ,dieser muss so beschaffen sein ,dass er nicht vom Hund selbsttätig entfernt werden kann
4. der Hund darf nur von einer volljährigen Person an der Leine gefeführt werden ,die zuverlässig und körperlich in der Lage ist bei aggressiven Verhalten des Tieres die erforderliche Kontrolle auszuüben
Für jede Fall der Zuwiederhandlung gegen diese Verfügung werde ich gemäss $ 67 I.Vm. $$64,65 und 70 NgefAG ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Dm gegen Sie festsetzen .Das Zwangsgeld drohe ich hiemit gemäss $65 NGefAGan.Sollte sich herausstellen dass ein Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kannn ,werde ich gemäss $68 NGefAG einen Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft beim Amtsgericht Cloppeburg stellen.
Darüber hinaus wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäss $80 abs 2. der Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) angeordnet.
Soweit Sie die Anordnung nicht beachten ,werde ich darüber hinaus gegen Sie ein Verbot der Haltung von Hunden bistimmter Rassen bzw. Kreuzungen mit dieser verfügen.Diese Verfügung ergeht kostenfrei ,da Sie als Hundehalter meier Aufforderung zur Auskunft über dessen Rasse fristgerecht nachgekommen
sid.
Begründung:
Nach $11 NGefAG bin ich berechtigt ,notwendige Massnahmen zu ergreifen,um eineGefahr für dieöffetliche Sicherheit abzuwenden.
Durch widerholte Attacken der sogenannten Kampfhunde sind in der Vergangeheit Personen massiv verletzt und sogar getötet worden .Das Land Niedersachsen hat deshalb folgende Hunde und Kreuzugen
daraus grundsätzlich als aggresiv,bissig und gefährlich eingestuft
1 Rottweiler 2.Fila Brasileiro 3Rottweiler 4 Kaukasischer Owtscharka 5Mastiff 6Mastin Espaol 7Mastino Napoletano 8Badog 9.Tosa Inu 10 Bullmastiff 11 Dogo Argetio 12Doberman 13Staffordshire Bullterrier
Das Führen dieser Hunde und Kreuzunge ohne Leine und ohne Leine ud ohne Maulkorb auf Stasse ,Wegen, Plätzen und Grünalagen stellt eine Gefahr für die Öffetliche Sicherheit dar .Die Kommue sind daher angewiese ,alle MASSNAHMEN zu ergreifen ,um den Schutz von Personen ,Tiere und Sachen vor Agriffen dieser Hunde bzw.Kreuzugen daraus zu gewährleisten.
Nach ihren Angaben gehören die von ihnen gehaltenen Hunde zu de v.g. Huderassen bzw.Kreuzugen mit diesen ,so dass Anlass besteht ,eine korrekte Gefahreabwehrmassnahme zu treffen.
Dies erfolgt mit meiner ,jetzigen Verfügung,die Sie persönlich konkret zum Leinen und Maulkorbzwang für die vo ihnen gehaltenen Hunde verpflichtet ,so dass Sie als Halter und Führer von Hunden in jeden
Einzelfall bei der Zuwiederhandlung im Rahme des angekündigten Zwangsmittel in Regress genommen werden.
Begründung für Die Anordnung der sofortige Vollziehung
Das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemässen Hundehaltung ,zu der auch die ordnugsgemässe Führung von Hunden auf öffentliche Strassen und Plätzen und in allen anderen öffentlichen Bereichen zählt ,ist zum Schutz von Personen ,Tieren und Sachen erforderlich.
Die Gesundheit der Allgemeinheit und damit auch einzelnen Personen in Bezug auf körperliche Unversehrtheit ist höher zu bewerten ,als ihr Interesse an einer nicht ordnungsgemässen Hundehaltung
und -führung ,die auf Grund der von Ihnen geführten Hunde der Rasse Rottweiler auch im kokreten Fall eine Gefahr für Leib und Leben von Personen und Tieren begründet.Es kann nicht hingenommen werden,dass Sie bis zu einer gerichtlichen Entscheidung weiterhin von Ihnen geführte Hunde ,die den Kampfhunde/bissigen Hunden zuzurechnen sind ,unangeleint und ohne Maulkorb laufen lassen bzw. führen und dadurch die Allgemeinheit gefährden
Das besodere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung dieser Verfügung zum Schutz von
Leib und Leben von Personen überwiegt somit im vorliegenden Fall bei weitem ihre Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines Wiederspruchs.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden .
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Bösel ,Am Kirchplatz 15 ,26219 Bösel ,einzulegen
Hinweise:
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nach §80 abs.5 der Verwaltungsgerichtsordnung
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Wiederspruchs beantragt werden.Der Antrag ist
beim Verwaltungsgericht Oldenburg Schlossplatz 10 ,262122 Oldenburg zustellen.
Mit freundlichen Gruss
Hackstedt (Gemeindedirektor)
[Diese Nachricht wurde von uwe am 25. Juli 2000 editiert.]