erstellt am 21. Januar 2001 um 11:05 Uhr
Hi Uwe,
bitte ins Forum stellen - dankeDas Urteil
2 Jahre auf Bewährung mit der Auflage, keinen Hund zu halten, für Silja W. und 3,5 Jahre Haft für Ibrahim K. wegen fahrlässiger Tötung.
warum es korrekt ist
Niemand kann den beiden Personen unterstellen oder beweisen, daß sie den Tod des Kindes Volkan K. beabsichtigt oder billigend in Kauf genommen hätten. Damit gibt es keine Vorsätzlichkeit ihrer Tat. Das
Strafmaß für fahrlässige Tötung liegt zwischen einer Geldstrafe und 5 Jahren, die verhängte Strafe damit im oberen Bereich. Isoliert und in sich betrachtet ist das Urteil damit völlig korrekt.
wie es verstanden werden soll
Die Tat soll willens der Politiker und unserer Medien als fahrlässige Tötung in dem Sinne verstanden werden, wie wenn sich bei einer ungesicherten Waffe versehentlich ein Schuß löst oder ein Tierpfleger im Zoo unabsichtlich die Tür des Raubtierzwingers offen läßt.
"Kampfhunde" sind angeblich per se und durch Geburt so gefährlich, daß es bereits zu Todesfällen kommen kann, wenn man sie nicht anleint und mit einem Maulkorb versieht.
Gegen die von "Kampfhunden" ausgehende Gefahr bietet - so soll man meinen - auch die bestehende Rechtsordnung keinen Schutz - das sieht man ja am Beispiel von Ibrahim K., der nur 3,5 Jahre Haft bekam.
Deshalb - so will man uns glauben machen - schützen vor diesen Gefahren nur die erlassenen Eilverordnungen und der
Bundesgesetzentwurf, in dem sie die von Natur aus lebensgefährlichen "Kampfhunde" verbieten und unter prophylaktischen Maulkorbzwang stellen.
Erst jetzt seien die Menschen vor den Bestien geschützt.
was es wirklich bedeutet
Im Urteil des Verfahrens gegen Ibrahim K. kulminiert die Diskussion über die Problematik gefährlicher Hunde, wir werden zu unseren Voraussagen vom 3.7.2000 zurückgeführt, die sich jetzt erfüllt haben.
Die Hunde "Zeus" und "Gipsy" haben sich nicht wie normal sozialisierte Hunde verhalten, sie wurden zu aggressivem und überschießendem Verhalten durch ihre verantwortungslosen Halter manipuliert. Eine
solche Manipulation ist mit jedem Hund jeder Größe und Rasse möglich.
Mit dieser bewußten Manipulation haben beide Personen zwar nicht das Kind Volkan K. im einzelnen, aber die Gesundheit und das Leben von Menschen im allgemeinen vorsätzlich gefährdet.
Von einer Hundehaltung durch diese beiden Personen geht also eine unwiderleglich bewiesene (nicht vermutete) und konkrete (nicht abstrakte) Gefahr aus.
Nach Verbüßung ihrer kurzen Strafen können Ibrahim K. und Silja W. trotz der in den Bundesländern erlassenen Eilverordnungen und dem eventuell zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bundesgesetzentwurf ihre Taten wiederholen.
In 15 von 16 Bundesländern steht es beiden Personen frei, einen Hund vergleichbarer Größe zu halten, von dem nach entsprechender
Manipulation mindestens dieselbe Gefahr ausgeht.
Lediglich in Nordrhein-Westfalen müssen beide Personen auf einen Hund unter 20 Kilogramm Körpergewicht und unter 40 cm Schulterhöhe ausweichen. Auch der kleinste Hund kann jedoch einem am Boden liegenden Kind bleibende und gravierende Körperschäden zufügen.
Damit haben Eilverordnungen und Bundesgesetzentwurf bei der Abwehr der
Gefahr durch gefährliche Hunde vollständig versagt und haben sich mit heutigem Datum endgültig ad absurdum geführt.
was geschehen muß, um Kinder zu schützen
Um die Gefahr, die von einer Hundehaltung durch Ibrahim K. und Silja W. ausgeht, tatsächlich dauerhaft abzuwehren, muß im Interesse der öffentlichen Sicherheit für beide Personen ein Hundehaltungsverbot auf
Lebenszeit verhängt werden.
der Weg dorthin
Ein Tierhaltungsverbot kann nur nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat gegen das TierschG verhängt werden. Eine Straftat im Sinne des Tierschutzgesetzes liegt nur bei Verstoß gegen § 17 vor, alle anderen Paragraphen beziehen sich auf Ordnungswidrigkeiten.
Wir haben deshalb Strafanzeige gegen Ibrahim K. und Silja W. wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz gestellt und beantragt, ein Verbot der Hundehaltung auf Lebenszeit für beide Personen zu erwirken.
Da die Summe und Schwere der Verstöße gegen weitere Paragraphen des Tierschutzgesetzes zum Verstoß gegen § 17 geführt haben bzw. diesen beinhalten, haben wir gleichzeitig Ordnungswidrigkeitsanzeige beim zuständigen Ordnungsamt gestellt und dieses gebeten, die
Staatsanwaltschaft tatkräftig bei der Erwirkung eines Hundehaltungsverbotes auf Lebenszeit zu unterstützen.
Beide Texte können unter http://www.maulkorbzwang.de und http://www.tierheim-olpe.de abgerufen werden.
und die Zwickmühle
Wird in Folge kein Hundehaltungsverbot für beide Personen verhängt
1. so wird dies niemand, dem die Gesundheit und das Leben von Kindern am Herzen liegt, verstehen können.
2. so wird die von Ibrahim K. und Silja W. für die öffentliche Sicherheit ausgehende unwiderleglich bewiesene und konkrete Gefahr
nicht abgewehrt.
Wird in Folge ein Hundehaltungsverbot für beide Personen verhängt
1. Wenn dies zur Abwehr der Gefahr notwendig ist, haben die Eilverordnungen und der Bundesgesetzentwurf bzgl. ihrer Intention
versagt.
2. Die Möglichkeit der Verhängung eines Hundehaltungsverbotes nach dem
Tierschutzgesetz steht seit langem zur Verfügung und hätte auch im Fall von Ibrahim K. und Silja W. bereits vor Jahren genutzt werden können.
3. Demnach sind die Eilverordnungen und der Bundesgesetzentwurf
a) überflüssig.
b) nutzlos.
Mit freundlichen Grüßen
Ursula Bardelmeier
Robert Detzel
Carmen und Ulrich Boschulte
Bernd und Silke Groos (für den Tierschutzverein Olpe)
Christine Stroop
Gisela und Achim Weber
Gruss
Ulla und Debby